Jugendstrafrecht

Gegen Ihr Kind oder gegen Sie läuft ein Strafverfahren, weil eine Straftat im Raum steht? Das beunruhigt, ist aber kein Grund zur Panik. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Das Jugendstrafrecht ist für mich eine besondere Leidenschaft. Als Anwalt für Jugendstrafrecht in Soest verteidige ich auch in Arnsberg und bundesweit, und ich berate Eltern.

Für wen das Jugendstrafrecht gilt

Das Gesetz unterscheidet nach dem Alter zur Tatzeit:

  • Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig (§ 19 StGB). Sie können nicht bestraft werden. Das Jugendamt oder das Familiengericht kann trotzdem eingreifen.
  • Jugendliche von 14 bis 17 Jahren fallen unter das Jugendgerichtsgesetz (JGG, § 1).
  • Heranwachsende von 18 bis 20 Jahren können nach dem JGG behandelt werden. Das Gericht entscheidet im Einzelfall (§ 105 JGG): Es prüft, ob der Täter in seiner Entwicklung noch einem Jugendlichen glich oder ob es eine typische Jugendverfehlung war.

Gerade bei Heranwachsenden lohnt es sich, früh dafür zu argumentieren.

Was im Jugendstrafrecht anders ist

Im Mittelpunkt steht der Erziehungsgedanke (§ 2 JGG). Es geht darum, erneute Straftaten zu verhindern, nicht um Vergeltung. Deshalb gibt es abgestufte Folgen:

  • Erziehungsmaßregeln: etwa Weisungen, an einem Kurs teilzunehmen oder Kontakt zu bestimmten Personen zu meiden.
  • Zuchtmittel: Verwarnung, Auflagen oder Jugendarrest. Der Arrest ist kurzer Freiheitsentzug und dauert höchstens vier Wochen (§ 16 JGG).
  • Jugendstrafe: das letzte Mittel. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Verbrechen, für die Erwachsene mehr als zehn Jahre bekämen, sind bis zu zehn Jahre möglich (§ 18 JGG).

Bis zu zwei Jahre Jugendstrafe können zur Bewährung ausgesetzt werden (§ 21 JGG). Bei Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht verurteilt werden, sind bei Mord bis zu 15 Jahre möglich (§ 105 Abs. 3 JGG). Bei geringeren Taten stellen Staatsanwaltschaft oder Gericht das Verfahren oft ein (§§ 45, 47 JGG). Häufig genügt dann ein erzieherisches Gespräch oder eine Auflage.

Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?

Schweigen Sie und machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Das gilt auch, wenn die Tat angeblich klar ist. Nur wer ganz schweigt, dem darf das nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Teilweise Aussagen können dagegen später gegen den Beschuldigten verwendet werden.

Einer Vorladung der Polizei muss ein Beschuldigter nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts muss er folgen. Im Anhörungsbogen sind nur Angaben zur Person Pflicht, zur Sache nicht.

Was Eltern tun sollten: Bleiben Sie ruhig und drängen Sie Ihr Kind nicht zu einer Erklärung. Auch gut gemeinte Fragen können später zum Problem werden. Unterschreiben Sie nichts. Rufen Sie mich an, bevor Ihr Kind etwas sagt. Als Eltern können Sie als Zeugen selbst die Aussage verweigern (§ 52 StPO).

Bei einer Durchsuchung bleiben Sie ruhig und leisten keinen Widerstand. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen. Rufen Sie sofort an, rund um die Uhr: Notfallhandy 0151 20744285. Was Sie bei Festnahme und Durchsuchung sonst beachten sollten, lesen Sie unter Erste Hilfe bei Ermittlungsmaßnahmen.

Was die Verteidigung konkret tut

Zuerst beantrage ich Akteneinsicht, also das Lesen der Ermittlungsakte. Danach spreche ich ausführlich mit Ihrem Kind und mit Ihnen. Ich erkläre, was als Nächstes passiert, damit niemand im Dunkeln steht.

  • Ich prüfe, ob der Vorwurf zu belegen ist und wie die Beweise zustande kamen.
  • Ich suche das Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe, also der Stelle, die dem Gericht die Lebenslage des Jugendlichen schildert.
  • Ich setze mich dafür ein, dass das Verfahren eingestellt wird oder es bei Erziehungsmaßregeln bleibt.
  • Ich prüfe bei Heranwachsenden, ob Jugendstrafrecht angewendet werden kann.
  • Ich verteidige in der Hauptverhandlung, die bei Jugendlichen nicht öffentlich ist.

Als Anwalt in Soest begleite ich Familien aus der Region persönlich. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht zusagen.

Häufige Fragen

Mein Kind ist erst 13. Was passiert jetzt?

Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Es gibt kein Strafverfahren und keine Strafe. Trotzdem kann das Jugendamt Hilfen anbieten, und der Geschädigte kann zivilrechtlich Ersatz fordern. Ich kläre mit Ihnen, ob Ihnen als Eltern rechtliche Folgen drohen. Fordern Sie Ihr Kind bitte nicht zu einer schriftlichen Erklärung auf.

Ist Jugendarrest dasselbe wie Jugendstrafe?

Nein. Jugendarrest ist ein Zuchtmittel und dauert höchstens vier Wochen. Er gilt nicht als Strafe im engeren Sinn. Die Jugendstrafe ist dagegen eine echte Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten. Sie wird nur verhängt, wenn andere Mittel nicht ausreichen. Welche Folge im Raum steht, sehe ich nach Akteneinsicht.

Ich bin 19. Gilt für mich noch Jugendstrafrecht?

Das kann sein. Ob Jugendstrafrecht gilt, entscheidet das Gericht im Einzelfall (§ 105 JGG). Es betrachtet Ihre Entwicklung, Ihre Lebenssituation und die Art der Tat. Ein fester Rechtsanspruch auf Jugendstrafrecht besteht nicht. Gute Argumente helfen, deshalb sollten Sie früh mit mir sprechen und nichts ohne Anwalt sagen.

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