Kapitalstrafsachen
Gegen Sie oder einen Angehörigen wird wegen eines Tötungsdelikts ermittelt? Das ist eine der belastendsten Situationen, die ein Strafverfahren mit sich bringen kann. Ich bin Fachanwalt für Strafrecht und verteidige als Strafverteidiger für Kapitalstrafsachen in Soest, Arnsberg und bundesweit. Mein Rat vorab: Sagen Sie nichts, bevor wir gesprochen haben – auch nicht, wenn Sie unschuldig sind.
Was Kapitalstrafsachen sind
Kapitalstrafsachen sind Verfahren wegen Tötungsdelikten. Das Gesetz unterscheidet mehrere Tatbestände:
- Mord (§ 211 StGB): Tötung mit besonderen Merkmalen, etwa Habgier oder Heimtücke, also dem Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Die Strafe ist lebenslange Freiheitsstrafe.
- Totschlag (§ 212 StGB): vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmal. Vorsatz heißt: Der Täter wollte den Tod oder nahm ihn billigend in Kauf. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, in besonders schweren Fällen lebenslang. In minder schweren Fällen (§ 213 StGB) sind es ein bis zehn Jahre.
- Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB): Der Täter verletzt vorsätzlich, den Tod verursacht er ungewollt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen ein bis zehn Jahre.
- Versuchte Tötung: Das Opfer überlebt, der Vorwurf bleibt schwer.
Welcher Tatbestand im Raum steht, bestimmt den Strafrahmen. Das zu klären ist oft der erste Schritt der Verteidigung.
So läuft das Verfahren ab
Oft beginnt es mit einer Festnahme oder einem Anruf der Kriminalpolizei. Die Ermittler sichern Spuren, vernehmen Zeugen und veranlassen eine Obduktion, also die Untersuchung der Leiche zur Klärung der Todesursache.
Bei dringendem Tatverdacht und einem Haftgrund wie Fluchtgefahr kann ein Richter Untersuchungshaft anordnen (§ 112 StPO). Später folgt die Anklage zum Landgericht. Dort verhandelt das Schwurgericht, eine Strafkammer mit Berufsrichtern und Schöffen, also ehrenamtlichen Laienrichtern.
Wird Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen, muss ein Verteidiger mitwirken (§ 140 StPO). Sie dürfen einen Anwalt Ihrer Wahl vorschlagen.
Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?
Schweigen Sie und machen Sie keine Aussage ohne Anwalt, auch nicht „nur zur Klarstellung“. Bei Tötungsvorwürfen wird jedes Wort später genau ausgewertet.
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Rufen Sie mich an, bevor Sie irgendeinen Termin wahrnehmen.
Bei Festnahme oder Durchsuchung bleiben Sie ruhig und leisten keinen Widerstand. Verlangen Sie einen Anwalt und rufen Sie sofort an: Notfallhandy 0151 20744285. Was Sie bei Festnahme und Durchsuchung sonst beachten sollten, lesen Sie unter Erste Hilfe bei Ermittlungsmaßnahmen.
Was die Verteidigung konkret tut
Zuerst beantrage ich Akteneinsicht, also das Lesen der Ermittlungsakte. Erst dann lässt sich die Lage einschätzen. Danach geht es unter anderem um:
- die Haftprüfung (§ 117 StPO): Ich beantrage, den Haftbefehl aufzuheben oder außer Vollzug zu setzen
- die Prüfung von Gutachten, Spuren und Zeugenaussagen
- die Abgrenzung von Mord, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge
- die Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB): ob Sie das Unrecht der Tat einsehen oder danach handeln konnten
- die Verteidigung in der Hauptverhandlung und gegebenenfalls in der Revision, also der rechtlichen Überprüfung des Urteils durch den Bundesgerichtshof
Welche Schritte passen, hängt vom Einzelfall ab. Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht zusagen.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Mord und Totschlag?
Beide setzen eine vorsätzliche Tötung voraus. Mord liegt nur vor, wenn ein Mordmerkmal hinzukommt, etwa Habgier oder niedrige Beweggründe. Dann droht lebenslange Freiheitsstrafe, bei Totschlag mindestens fünf Jahre. Ob ein Mordmerkmal erfüllt ist, ist häufig umstritten und entscheidet über den gesamten Strafrahmen. Hier setzt die Verteidigung oft an.
Kann ich gegen die Untersuchungshaft vorgehen?
Ja. Sie können jederzeit eine Haftprüfung beantragen oder Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen. Das Gericht prüft dann, ob dringender Tatverdacht und ein Haftgrund weiterhin bestehen. Ob das gelingt, hängt vom Einzelfall ab. Je früher ein Verteidiger die Akte kennt, desto gezielter kann er argumentieren.
Muss ich aussagen, wenn ein Angehöriger verdächtigt wird?
Nahe Angehörige, etwa Ehepartner, Eltern, Kinder und Geschwister, dürfen als Zeugen die Aussage verweigern (§ 52 StPO). Einer Ladung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft müssen Sie trotzdem folgen. Das gilt auch für eine Ladung der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 163 StPO). Holen Sie vor jeder Aussage anwaltlichen Rat ein.
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Die Erstberatung in meiner Kanzlei in Soest ist kostenfrei. Nehmen Sie über die Seite Kontakt Verbindung auf.