Betäubungsmittelstrafrecht
Ihnen wird ein Drogendelikt vorgeworfen, etwa Besitz, Anbau oder Handel? Oder Ihr Kind ist ins Visier der Ermittler geraten? Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Als Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht verteidige ich in Soest, Arnsberg und bundesweit. Betäubungsmittel sind Stoffe, die das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) erfasst, etwa Kokain, Amphetamin oder Heroin. Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Typische Vorwürfe im Betäubungsmittelstrafrecht
Das Gesetz unterscheidet mehrere Tatbestände mit sehr verschiedenen Strafrahmen:
- Grunddelikte (§ 29 BtMG): etwa Besitz, Erwerb, Anbau oder Handeltreiben ohne Erlaubnis. Handeltreiben meint jede eigennützige Bemühung, Drogen umzusetzen, auch ohne Verkauf. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, liegt die Freiheitsstrafe zwischen einem Jahr und 15 Jahren (§ 29 Abs. 3 BtMG).
- Nicht geringe Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG): Handeltreiben, Abgabe oder Besitz einer nicht geringen Menge ist ein Verbrechen. Die Freiheitsstrafe beträgt ein Jahr bis 15 Jahre, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre (§ 29a Abs. 2 BtMG). Ob eine Menge „nicht gering“ ist, hängt vom Wirkstoffgehalt ab, nicht vom Gewicht.
- Cannabis: Hier gilt das KCanG. Erwachsene dürfen bestimmte Mengen besitzen und unter Auflagen anbauen. Verstöße, etwa Besitz über der erlaubten Menge, Handel oder Abgabe an Minderjährige, bleiben strafbar. Das KCanG hat eigene Strafrahmen.
So läuft ein Verfahren ab
Am Anfang steht oft eine Kontrolle, eine Durchsuchung oder der Hinweis eines anderen Beschuldigten. Die Polizei ermittelt, die Staatsanwaltschaft leitet das Verfahren.
Am Ende kann eine Einstellung stehen, ein Strafbefehl oder die Anklage. Ein Strafbefehl ist eine Strafe ohne Hauptverhandlung. Dagegen können Sie nur zwei Wochen lang Einspruch einlegen (§ 410 StPO).
Neben der Strafe drohen weitere Folgen. Die Führerscheinstelle kann informiert werden. Eine Verurteilung kann außerdem im Führungszeugnis erscheinen. Auch deshalb sollten Sie früh handeln.
Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?
Schweigen Sie und machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Das gilt auch, wenn Sie unschuldig sind. Nur wer ganz schweigt, dem darf das nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wer nur teilweise aussagt, riskiert, dass die Lücken gegen ihn gewertet werden.
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie dagegen Folge leisten. Im Anhörungsbogen, dem Fragebogen der Polizei, sind nur Angaben zur Person Pflicht. Zur Sache müssen Sie nichts sagen.
Als Zeuge, etwa als Freund eines Beschuldigten, sieht es anders aus. Sie müssen erscheinen, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt (§ 163 Abs. 3 StPO). Ob Sie aussagen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Sprechen Sie vorher mit mir.
Bei einer Durchsuchung (§ 102 StPO) bleiben Sie ruhig und leisten keinen Widerstand. Fragen Sie nach dem Durchsuchungsbeschluss. Geben Sie keine Passwörter oder PINs heraus und sagen Sie nichts zur Sache. Rufen Sie sofort an, rund um die Uhr: Notfallhandy 0151 20744285. Was Sie bei Festnahme und Durchsuchung sonst beachten sollten, lesen Sie unter Erste Hilfe bei Ermittlungsmaßnahmen.
Was die Verteidigung konkret tut
Warten Sie nicht, bis die Anklage da ist. Ich beantrage zuerst Akteneinsicht, also das Lesen der Ermittlungsakte. Danach besprechen wir Ihr Vorgehen.
- Ich prüfe, ob Kontrolle, Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig waren.
- Ich kläre, ob es um Eigenkonsum oder Handel geht und welcher Wirkstoffgehalt vorliegt.
- Ich prüfe eine Einstellung wegen geringer Menge (§ 31a BtMG).
- Ich prüfe Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG): Wer sein Wissen über Tatbeteiligte offenbart, kann eine mildere Strafe erreichen. Das wäge ich sorgfältig ab, weil es Sie auch gefährden kann.
- Ich prüfe, ob „Therapie statt Strafe“ in Frage kommt (§ 35 BtMG).
- Ich verteidige Sie in der Hauptverhandlung, falls es zur Anklage kommt.
Welche Schritte passen, hängt vom Einzelfall ab. Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht zusagen.
Häufige Fragen
Wird das Verfahren eingestellt, wenn ich nur eine kleine Menge dabeihatte?
Das ist möglich, aber nicht sicher. Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG). Was als gering gilt, handhaben die Behörden unterschiedlich. Für Cannabis gilt seit April 2024 das KCanG mit eigenen Regeln. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie sich äußern.
Ein anderer Beschuldigter hat mich bei der Polizei belastet. Was bedeutet das?
Das ist nicht automatisch ein Beweis gegen Sie. Gerichte prüfen belastende Angaben eines Mitbeschuldigten besonders kritisch, vor allem wenn er sich selbst entlasten will. Entscheidend ist, ob andere Beweise sie stützen. Ich lese in der Akte nach, was genau gesagt wurde. Äußern Sie sich bitte nicht, bevor ich die Akte kenne.
Kann ich eine Therapie statt Haft machen?
Unter Umständen ja. Bei einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren kann die Vollstreckung zurückgestellt werden (§ 35 BtMG), wenn die Tat auf einer Abhängigkeit beruht. Sie müssen sich in einer anerkannten Einrichtung behandeln lassen. Das Gericht muss zustimmen. Sprechen Sie mich früh an, denn die Planung braucht Zeit.
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Die Erstberatung in meiner Kanzlei in Soest ist kostenfrei. Nehmen Sie über die Seite Kontakt Verbindung auf.