Verkehrsstrafsachen
Ihnen wird eine Straftat im Straßenverkehr vorgeworfen, etwa Trunkenheit am Steuer oder Unfallflucht? Dann geht es oft auch um Ihren Führerschein. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Als Anwalt für Verkehrsstrafrecht in Soest verteidige ich Sie auch in Arnsberg und bundesweit. Bitte äußern Sie sich nicht, bevor wir gesprochen haben.
Typische Vorwürfe im Verkehrsstrafrecht
Nicht jeder Verkehrsverstoß ist eine Straftat. Anders als bei einer Ordnungswidrigkeit droht hier eine Geld- oder Freiheitsstrafe und ein Eintrag im Bundeszentralregister. Häufige Fälle sind:
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB): Autofahrer gelten ab 1,1 Promille als absolut fahruntüchtig. Schon ab 0,3 Promille kann es strafbar sein, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB): etwa Fahren unter Alkohol oder grob rücksichtslose Vorfahrts- und Überholverstöße, wenn dadurch Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB): umgangssprachlich Unfallflucht.
- Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG): auch trotz Fahrverbots oder nach Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB): zum Beispiel dichtes Auffahren oder Ausbremsen.
- Fahrlässige Körperverletzung oder Tötung (§§ 229, 222 StGB): Personen kommen bei einem Unfall zu Schaden.
Ablauf und Folgen für den Führerschein
Am Anfang steht meist eine Kontrolle oder ein Unfall. Die Polizei nimmt den Vorfall auf. Bei Alkoholverdacht folgt oft eine Blutentnahme (§ 81a StPO). Danach ermittelt die Staatsanwaltschaft.
Häufig endet das Verfahren mit einem Strafbefehl. Das ist eine Strafe ohne Hauptverhandlung. Sie haben nur zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen (§ 410 StPO).
Neben der Strafe droht die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB). Das Gericht legt dann eine Sperrfrist fest, in der keine neue Fahrerlaubnis erteilt wird (§ 69a StGB). Schon vorher kann es den Führerschein vorläufig entziehen (§ 111a StPO).
Alternativ kommt ein Fahrverbot in Betracht (§ 44 StGB). Dabei behalten Sie die Fahrerlaubnis, dürfen aber für ein bis sechs Monate nicht fahren.
Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?
Schweigen Sie und machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Das gilt auch bei der Kontrolle am Straßenrand. Angaben zu Trinkmenge, Fahrstrecke oder Unfallhergang sind später kaum zu korrigieren.
Machen Sie im Anhörungsbogen, also dem Fragebogen der Polizei, keine Angaben zur Sache. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Rufen Sie zuerst mich an.
Wird Ihr Führerschein beschlagnahmt oder Ihr Fahrzeug durchsucht, leisten Sie keinen Widerstand. Sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie sofort an: Notfallhandy 0151 20744285. Was Sie bei Festnahme und Durchsuchung sonst beachten sollten, lesen Sie unter Erste Hilfe bei Ermittlungsmaßnahmen.
Was die Verteidigung konkret tut
Zuerst beantrage ich Akteneinsicht, also das Lesen der Ermittlungsakte. Dann prüfe ich, wie belastbar der Vorwurf ist. Ich bin Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV und der Strafverteidiger-Vereinigung NRW.
- Ich prüfe, ob die Blutentnahme und die Messwerte verwertbar sind.
- Ich kläre, wer tatsächlich gefahren ist und was sich beweisen lässt.
- Ich lege bei Bedarf Einspruch gegen den Strafbefehl ein.
- Ich wende mich gegen eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Ich setze mich dafür ein, dass es bei einem Fahrverbot bleibt oder die Sperrfrist kurz ausfällt.
- Ich verteidige Sie in der Hauptverhandlung.
Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht zusagen.
Häufige Fragen
Verliere ich bei einer Trunkenheitsfahrt meinen Führerschein?
Oft ja. Das Gesetz geht bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr meist von mangelnder Eignung aus. Dann kommt die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist in Betracht. Spielräume gibt es dennoch, etwa bei den Tatumständen oder der Beweislage. Was in Ihrem Fall möglich ist, kann ich erst nach Akteneinsicht sagen.
Muss ich bei einer Polizeikontrolle pusten?
Nein. Atemalkoholtest und Drogenschnelltest sind freiwillig. Eine Blutentnahme dürfen die Ermittler dagegen anordnen. Sie müssen sie dulden (§ 81a StPO). Wehren Sie sich nicht körperlich. Machen Sie keine Angaben zu Trinkmenge oder Fahrtzeit. Notieren Sie später, was geschehen ist, und rufen Sie mich an.
Ich habe beim Ausparken ein Auto touchiert und bin weitergefahren. Was nun?
Das kann Unfallflucht sein (§ 142 StGB). Unter engen Voraussetzungen mildert das Gericht die Strafe oder sieht ganz davon ab, wenn Sie den Unfall nachträglich melden. Das gilt nur für Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs, etwa beim Parken, mit geringem Sachschaden. Die Meldung muss innerhalb von 24 Stunden erfolgen. Zeit ist daher wichtig. Rufen Sie mich noch heute an, bevor Sie sich bei der Polizei melden.
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