Jugendstrafrecht

Eine besondere Leidenschaft!

Das deutsche Strafrecht kennt kein „Jugendstrafgesetzbuch“. Es findet sich aber sehr wohl das Jugendgerichtsgesetz, das JGG mit Sondernormen für das Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende.

Die Altersgrenze für die Anwendung des Strafrechts auf Jugendliche beginnt mit dem 14. Lebensjahr. Ab dann wird der Jugendliche strafmündig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres überschreitet man strafrechtliche die Schwelle zum „Heranwachsenden“. Ab dem 21. Lebensjahr gilt das Erwachsenenstrafrecht. Beim Heranwachsenden muss zwischen der Anwendung von Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht abgewogen werden. Grundsätzlich soll Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung kommen.

Eine weitere Besonderheit des Jugendstrafrechts ist der sogenannte Erziehungsgedanke. Bei allen Erwägungen ist zu berücksichtigen, wie dem mutmaßlichen Delinquenten geholfen werden kann. Andererseits muss aus Sicht des Verteidigers gegen die Feststellung angekämpft werden, dass beim Mandanten sog. „schädliche Neigungen“ vorliegen. Dann droht die Jugendstrafe.

Wie gesagt, viele ganz besondere Fallstricke, Hürden und Stolperfallen. Ohne einen Fachmann, einen Spezialisten, steht man da sehr alleine auf sehr weiter Flur. Gerade für Jugendliche kann ein solches Verfahren eine extrem einschneidende Erfahrung sein, die man mit gerade eben einem Profi an der Seite bestenfalls umgehen kann.

Also, zögern Sie nicht. Sprechen Sie mich an!