Vermögensdelikte
Ihnen wird Betrug, Untreue oder ein anderes Vermögensdelikt vorgeworfen? Vielleicht kam die Anzeige von einem Geschäftspartner, einem Arbeitgeber oder einem Käufer im Internet. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Als Anwalt für Betrug und Vermögensdelikte in Soest verteidige ich auch in Arnsberg und bundesweit. Vermögensdelikte sind Straftaten, bei denen es um Geld, Sachen oder wirtschaftliche Werte geht.
Typische Vorwürfe bei Vermögensdelikten
Das Gesetz unterscheidet mehrere Tatbestände mit eigenen Strafrahmen:
- Betrug (§ 263 StGB): Wer täuscht, einen Irrtum erregt und dadurch einen Vermögensschaden verursacht, macht sich strafbar, wenn er vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelt. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen liegt die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren. Bei gewerbsmäßigem Handeln als Bande sind es ein Jahr bis zehn Jahre, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre (§ 263 Abs. 5 StGB).
- Untreue (§ 266 StGB): Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht, etwa durch einen Geschäftsführer oder Verwalter. Der Strafrahmen ist derselbe wie beim Grunddelikt des Betrugs, für besonders schwere Fälle gilt ebenfalls sechs Monate bis zehn Jahre.
- Diebstahl (§ 242 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen, etwa bei einem Einbruch in Geschäftsräume, beträgt die Freiheitsstrafe drei Monate bis zehn Jahre (§ 243 StGB). Für Wohnungseinbruch gelten strengere Strafrahmen (§ 244 StGB).
Welcher Tatbestand im Raum steht, entscheidet über das Risiko. Deshalb ist die genaue Einordnung der erste Schritt.
So läuft ein Ermittlungsverfahren ab
Am Anfang steht meist eine Strafanzeige. Die Polizei sichert Unterlagen, wertet Kontodaten aus und vernimmt Zeugen. Oft werden Handy und Computer beschlagnahmt.
Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft. Sie kann das Verfahren einstellen, einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben. Ein Strafbefehl ist eine Strafe ohne Hauptverhandlung. Einspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich (§ 410 StPO).
Neben der Strafe droht die Einziehung des Erlangten (§ 73 StGB). Ermittler können Konten schon vorher sichern.
Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?
Schweigen Sie und machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Das gilt auch, wenn Sie sich im Recht fühlen. Nur wer ganz schweigt, dem darf das nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wer nur teilweise aussagt, riskiert, dass Lücken gegen ihn gewertet werden.
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie folgen. Im Anhörungsbogen, dem Fragebogen der Polizei, sind nur Angaben zur Person Pflicht, zur Sache nicht.
Als Zeuge müssen Sie erscheinen, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt (§ 163 Abs. 3 StPO). Ob Sie aussagen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Sprechen Sie vorher mit mir.
Bei einer Durchsuchung (§ 102 StPO) bleiben Sie ruhig und leisten keinen Widerstand. Geben Sie keine Passwörter heraus und sagen Sie nichts zur Sache. Rufen Sie sofort an, rund um die Uhr: Notfallhandy 0151 20744285. Was Sie bei Festnahme und Durchsuchung sonst beachten sollten, lesen Sie unter Erste Hilfe bei Ermittlungsmaßnahmen.
Was die Verteidigung konkret tut
Zuerst beantrage ich Akteneinsicht, also das Lesen der Ermittlungsakte. Erst dann sehe ich, worauf der Vorwurf beruht. Warten Sie damit nicht bis zur Anklage.
- Ich prüfe, ob Täuschung, Schaden und vor allem Vorsatz belegt sind.
- Ich kläre, ob es in Wahrheit um einen zivilrechtlichen Streit geht.
- Ich prüfe, ob Durchsuchung, Beschlagnahme und Kontosicherung rechtmäßig waren.
- Ich prüfe eine Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB), die strafmildernd wirken kann.
- Ich strebe, wo es passt, eine Einstellung an, etwa gegen Auflagen (§ 153a StPO).
- Ich verteidige Sie in der Hauptverhandlung, falls es zur Anklage kommt.
Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht zusagen.
Häufige Fragen
Ich habe den Schaden zurückgezahlt. Ist das Verfahren damit erledigt?
Nicht automatisch. Betrug und Untreue sind bereits vollendet, sobald der Schaden eingetreten ist. Eine Rückzahlung kann die Strafe aber mildern (§ 46a StGB) und eine Einstellung erleichtern. Zahlen Sie bitte nicht vorschnell und ohne Absprache, denn eine Zahlung kann als Schuldeingeständnis verstanden werden. Besprechen Sie das zuerst mit mir.
Ein Käufer behauptet, ich hätte ihn beim Online-Verkauf betrogen. Stimmt das?
Nicht zwingend. Betrug setzt in solchen Fällen meist voraus, dass Sie schon beim Vertragsschluss nicht liefern wollten. Eine verspätete Lieferung oder ein Streit über Mängel ist oft nur ein zivilrechtliches Problem. Entscheidend sind Nachrichten, Zahlungsbelege und Ihre Absicht damals. Sichern Sie diese Unterlagen und schreiben Sie dem Käufer nicht mehr ohne Rücksprache.
Kann mein Konto im Ermittlungsverfahren gesperrt werden?
Ja. Bei Verdacht auf Betrug oder Untreue können Ermittler Konten oder Vermögen vorläufig sichern, damit ein möglicher Schaden ersetzt werden kann. Ich prüfe, ob die Maßnahme rechtmäßig und verhältnismäßig ist und ob sie sich begrenzen lässt. Melden Sie sich sofort, wenn Ihre Bank oder die Polizei eine Sperre ankündigt.
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Die Erstberatung in meiner Kanzlei in Soest ist kostenfrei. Nehmen Sie über die Seite Kontakt Verbindung auf.