Waffenrecht
Gegen Sie läuft ein Verfahren wegen eines Waffendelikts, oder die Behörde will Ihre Waffenbesitzkarte widerrufen? Beides kann Ihre Waffen und Ihren Jagdschein gefährden. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, selbst Jäger, und verteidige als Anwalt für Waffenrecht in Soest, Arnsberg und bundesweit. Die Waffenbesitzkarte ist die behördliche Erlaubnis, bestimmte Schusswaffen zu besitzen.
Strafverfahren und Behörde: zwei Verfahren nebeneinander
Im Waffenrecht laufen oft zwei Verfahren parallel. Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen einer Straftat. Die Waffenbehörde prüft zugleich, ob Sie weiter Waffen besitzen dürfen. Beide beeinflussen sich gegenseitig.
Typische Situationen sind:
- Unerlaubter Besitz oder Umgang: etwa mit einer Waffe ohne Erlaubnis, bei einer Durchsuchung gefunden. Der unerlaubte Besitz einer Schusswaffe oder Munition wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft (§ 52 Abs. 3 WaffG). Bei bestimmten Waffen, etwa halbautomatischen Kurzwaffen, drohen sechs Monate bis fünf Jahre, in minder schweren Fällen Geldstrafe oder bis zu drei Jahre (§ 52 Abs. 1, 6 WaffG). Für vollautomatische Waffen gelten noch strengere Strafrahmen (§ 51 WaffG).
- Aufbewahrungsverstöße: Waffen oder Munition lagen nicht ordnungsgemäß im Schrank. Das ist oft eine Ordnungswidrigkeit, in schweren Fällen eine Straftat (§ 52a WaffG). In jedem Fall kann es die Erlaubnis kosten.
- Verurteilung wegen einer anderen Tat: zum Beispiel nach einer Schlägerei. Auch dann kann die Behörde Ihre Zuverlässigkeit in Frage stellen.
- Erbwaffen: Sie haben Waffen geerbt und keine Erlaubnis dafür.
Waffenbesitzkarte: Widerruf wegen Unzuverlässigkeit
Wer Waffen besitzen will, muss zuverlässig sein (§ 5 WaffG). Das Gesetz nennt Fälle, in denen die Behörde in der Regel Unzuverlässigkeit annimmt. Dazu gehören bestimmte rechtskräftige Verurteilungen.
Fehlt die Zuverlässigkeit, muss die Behörde die Waffenbesitzkarte widerrufen (§ 45 Abs. 2 WaffG). Meist trifft es dann auch den Jagdschein. Die Jagdbehörde zieht ihn bei fehlender Zuverlässigkeit ein (§§ 17, 18 BJagdG).
Gegen den Bescheid können Sie vorgehen. In NRW klagen Sie direkt beim Verwaltungsgericht. In manchen Bundesländern kommt zuerst der Widerspruch. Die Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Sie ist kurz, meist ein Monat.
Eine Klage hält den Widerruf in der Regel nicht auf. Dann kommt ein Eilantrag in Betracht. Lassen Sie den Bescheid deshalb sofort prüfen.
Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?
Schweigen Sie und machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Nur wer ganz schweigt, dem darf das nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wer nur teilweise aussagt, riskiert, dass Lücken gegen ihn gewertet werden.
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie folgen. Im Anhörungsbogen, dem Fragebogen der Polizei, sind nur Angaben zur Person Pflicht, zur Sache nicht.
Als Zeuge müssen Sie erscheinen, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt (§ 163 Abs. 3 StPO). Ob Sie aussagen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Sprechen Sie vorher mit mir.
Bei einer Durchsuchung (§ 102 StPO) bleiben Sie ruhig und leisten keinen Widerstand. Sagen Sie nichts zur Sache. Rufen Sie sofort an, rund um die Uhr: Notfallhandy 0151 20744285. Was Sie bei Festnahme und Durchsuchung sonst beachten sollten, lesen Sie unter Erste Hilfe bei Ermittlungsmaßnahmen.
Was die Verteidigung konkret tut
Ich bin selbst Jäger. Seit Jahren unterrichte ich das Fach Recht im Jungjägerkurs der Kreisjägerschaft Soest und halte Vorträge zum Waffen- und Jagdrecht. Ich bin Mitglied im Deutschen Jagdverband und bilde mich jährlich auf dem Deutschen Jagdrechtstag fort. Daher kenne ich die Praxis von Jägern und Schützen.
- Ich beantrage Akteneinsicht, also das Lesen der Ermittlungsakte.
- Ich prüfe, ob Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig waren.
- Ich verteidige im Strafverfahren und denke die Folgen für die Erlaubnis von Anfang an mit.
- Ich prüfe den Widerruf: Ist die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet?
- Ich vertrete Sie vor dem Verwaltungsgericht, auch im Eilverfahren.
Als Anwalt in Soest berate ich Jäger und Schützen aus der Region persönlich. Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht zusagen.
Häufige Fragen
Muss ich meine Waffen sofort abgeben, wenn die Waffenbesitzkarte widerrufen wird?
Die Behörde setzt meist eine kurze Frist. Sie müssen die Waffen dann einem Berechtigten überlassen, unbrauchbar machen oder abgeben. Der Widerruf ist in der Regel sofort wirksam, auch wenn Sie klagen. Warten Sie nicht ab, sondern rufen Sie mich nach Erhalt des Bescheids an.
Verliere ich den Jagdschein, wenn ich einen Strafbefehl bekomme?
Das kann sein. Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist eine Verurteilung und kann die Zuverlässigkeit berühren. Gegen den Strafbefehl können Sie nur zwei Wochen lang Einspruch einlegen. Nehmen Sie ihn deshalb nie ungeprüft hin, sondern lassen Sie vorher die möglichen Folgen für Waffen und Jagdschein klären.
Ich habe Waffen geerbt. Was muss ich beachten?
Als Erbe müssen Sie innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft eine Waffenbesitzkarte beantragen (§ 20 WaffG). Ohne eigenes Bedürfnis, etwa als Jäger, müssen die Waffen meist mit einem Blockiersystem gesichert werden. Lagern Sie die Waffen bis dahin sicher. Sprechen Sie früh mit mir, damit keine Frist verstreicht.
Weitere Themen:
Die Erstberatung in meiner Kanzlei in Soest ist kostenfrei. Nehmen Sie über die Seite Kontakt Verbindung auf.