Cybercrime

Gegen Sie wird wegen einer Tat im Internet ermittelt, etwa wegen Computerbetrugs, Hackings oder Datenmissbrauchs? Oder die Polizei hat Ihre Geräte mitgenommen? Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht. Als Anwalt für Cybercrime verteidige ich in Soest, Arnsberg und bundesweit, auch Unternehmen und ihre Mitarbeiter. Cybercrime meint Straftaten, die mit Computern, Netzwerken oder Daten begangen werden.

Typische Vorwürfe bei Cybercrime

Das Gesetz unterscheidet mehrere Tatbestände mit eigenen Strafrahmen:

  • Computerbetrug (§ 263a StGB): Jemand beeinflusst einen Datenverarbeitungsvorgang, etwa durch fremde Zugangsdaten, und schädigt dadurch das Vermögen eines anderen. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen sind es sechs Monate bis zehn Jahre. Bei gewerbsmäßigem Handeln als Bande beträgt die Freiheitsstrafe ein Jahr bis zehn Jahre, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre.
  • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB): Zugriff auf Daten, die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
  • Datenveränderung (§ 303a StGB): Daten werden rechtswidrig gelöscht, unbrauchbar gemacht oder verändert. Es droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Hinzu kommen Fälle aus dem Alltag: Phishing, also das Abgreifen von Zugangsdaten mit gefälschten Nachrichten, oder die Weiterleitung fremden Geldes als sogenannter Finanzagent. Hier steht oft Geldwäsche im Raum (§ 261 StGB). Strafbar kann schon sein, wer leichtfertig nicht erkennt, dass das Geld aus einer Straftat stammt.

So läuft ein Verfahren ab

Am Anfang steht meist die Anzeige eines Geschädigten oder einer Bank. Die Polizei fragt bei Anbietern nach, wem eine IP-Adresse gehörte. Dann folgt oft die Durchsuchung. Handys, Computer und Datenträger werden beschlagnahmt.

Die Auswertung der Geräte dauert häufig Monate. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage. Ein Strafbefehl ist eine Strafe ohne Hauptverhandlung. Einspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen möglich (§ 410 StPO).

Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?

Schweigen Sie und machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Nur wer ganz schweigt, dem darf das nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wer nur teilweise aussagt, riskiert, dass Lücken gegen ihn gewertet werden.

Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts müssen Sie folgen. Im Anhörungsbogen, dem Fragebogen der Polizei, sind nur Angaben zur Person Pflicht, zur Sache nicht.

Als Zeuge müssen Sie erscheinen, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft lädt (§ 163 Abs. 3 StPO). Sprechen Sie vorher mit mir.

Bei einer Durchsuchung (§ 102 StPO) bleiben Sie ruhig und leisten keinen Widerstand. Geben Sie keine Passwörter oder PINs heraus. Entsperren Sie Geräte nicht ohne Rücksprache. Rufen Sie sofort an, rund um die Uhr: Notfallhandy 0151 20744285. Was Sie bei Festnahme und Durchsuchung sonst beachten sollten, lesen Sie unter Erste Hilfe bei Ermittlungsmaßnahmen.

Was die Verteidigung konkret tut

Zuerst beantrage ich Akteneinsicht, also das Lesen der Ermittlungsakte. Bei digitalen Beweisen reicht das nicht. Ich lasse mir auch die Auswertungsberichte zeigen. Handeln Sie deshalb früh.

  • Ich prüfe, ob Durchsuchung und Beschlagnahme rechtmäßig waren.
  • Ich kläre, ob Ihnen die Tat wirklich zugeordnet werden kann. Eine IP-Adresse zeigt zunächst nur den Anschluss, nicht die Person.
  • Ich prüfe, ob Vorsatz vorliegt. Gerade bei Finanzagenten ist das oft der Kern.
  • Bei Bedarf arbeite ich mit IT-Fachleuten aus meinem Netzwerk zusammen, aber nur mit Ihrem Einverständnis.
  • Ich verteidige Sie in der Hauptverhandlung, falls es zur Anklage kommt.

Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht zusagen.

Vorbeugen im Unternehmen: Criminal Compliance

Neben der Verteidigung berate ich Unternehmen beim Aufbau von Criminal Compliance. Das sind Regeln und Schulungen, die Straftaten im Betrieb verhindern sollen. Dazu zählen klare Vorgaben für den Umgang mit Zugangsdaten und Kundendaten. Wer so vorsorgt, senkt das Risiko für Mitarbeiter und Geschäftsleitung.

Häufige Fragen

Ich habe auf Bitten Geld über mein Konto weitergeleitet. Bin ich strafbar?

Das kann sein. Ermittler prüfen dann Geldwäsche (§ 261 StGB). Strafbar kann schon sein, wer leichtfertig übersieht, dass das Geld aus einer Straftat stammt. Das Konto allein beweist das nicht. Entscheidend sind Nachrichten, Absprachen und Ihre Kenntnis. Geben Sie keine Erklärung ab, bevor ich die Akte kenne.

Muss ich der Polizei mein Passwort oder meinen Fingerabdruck geben?

Als Beschuldigter müssen Sie nicht an Ihrer eigenen Überführung mitwirken. Passwörter und PINs müssen Sie nicht nennen. Die Polizei darf Geräte aber beschlagnahmen und versuchen, sie technisch auszuwerten. Anders beim Fingerabdruck: Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) darf die Polizei Ihren Finger unter Umständen auch gegen Ihren Willen auflegen. Entsperren Sie nichts ohne Rücksprache mit mir.

Von meinem Anschluss aus wurde eine Straftat begangen. Bin ich damit der Täter?

Nicht automatisch. Die IP-Adresse zeigt nur den Anschlussinhaber. Andere Haushaltsmitglieder, Gäste oder Dritte mit Zugriff auf das WLAN kommen ebenfalls in Frage. Für eine Verurteilung muss die Tat Ihnen persönlich nachgewiesen werden. Schildern Sie nichts der Polizei, sondern besprechen Sie zuerst mit mir, was in der Akte steht.

Weitere Themen:

Die Erstberatung in meiner Kanzlei in Soest ist kostenfrei. Nehmen Sie über die Seite Kontakt Verbindung auf.