Körperverletzungsdelikte
Ihnen wird Körperverletzung vorgeworfen, etwa nach einer Schlägerei oder einem Streit? Dann bleiben Sie ruhig und handeln Sie nicht übereilt. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und verteidige in Soest, Arnsberg und bundesweit. Als Anwalt bei Körperverletzung in Soest und Umgebung prüfe ich zuerst die Akte, bevor Sie sich äußern.
Typische Vorwürfe bei Körperverletzung
Körperverletzung ist im Gesetz weit gefasst. Schon eine Ohrfeige oder ein Stoß kann strafbar sein. Das Strafgesetzbuch unterscheidet mehrere Formen:
- Einfache Körperverletzung (§ 223 StGB): Handgreiflichkeiten im Streit. Das Gesetz sieht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.
- Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): etwa mit einem Messer oder einer Flasche, oder gemeinsam mit anderen. Hier droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
- Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): dauerhafte schwere Folgen, etwa der Verlust des Sehvermögens.
- Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Verletzung ohne Absicht, zum Beispiel durch Unachtsamkeit beim Sport oder im Betrieb.
Welcher Vorwurf im Raum steht, entscheidet über den Strafrahmen. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick in die Akte.
So läuft das Verfahren ab
Am Anfang steht meist eine Strafanzeige. Die Polizei ermittelt, die Staatsanwaltschaft führt das Verfahren. Sie erhalten dann einen Anhörungsbogen oder eine Vorladung.
Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft. Sie kann das Verfahren einstellen, einen Strafbefehl beantragen oder Anklage erheben. Ein Strafbefehl ist eine Strafe ohne Hauptverhandlung. Dagegen können Sie nur innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.
Bei einfacher und fahrlässiger Körperverletzung braucht es oft einen Strafantrag (§ 230 StGB). Das ist die ausdrückliche Bitte des Verletzten um Strafverfolgung. Fehlt er, kann die Staatsanwaltschaft dennoch tätig werden, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse bejaht.
Was tun bei einer Vorladung oder Durchsuchung?
Schweigen Sie und machen Sie keine Aussage ohne Anwalt. Das gilt auch für ein kurzes Gespräch zur Klarstellung. Schweigen Sie ganz, darf Ihnen das nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Eine Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts sollten Sie dagegen nicht ignorieren. Melden Sie sich in beiden Fällen zuerst bei mir.
Bei einer Durchsuchung oder Festnahme bleiben Sie ruhig und leisten keinen Widerstand. Sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie sofort an: Notfallhandy 0151 20744285. Was Sie bei Festnahme und Durchsuchung sonst beachten sollten, lesen Sie unter Erste Hilfe bei Ermittlungsmaßnahmen.
Was die Verteidigung konkret tut
Zuerst beantrage ich Akteneinsicht – also das Lesen der Ermittlungsakte. Erst danach weiß ich, was Zeugen, Ärzte und Polizei festgehalten haben. Dann besprechen wir Ihr Vorgehen.
- Ich prüfe die Beweislage, etwa Zeugenaussagen, Atteste und Fotos.
- Ich kläre, ob Notwehr (§ 32 StGB) vorliegt – also erlaubte Verteidigung gegen einen Angriff.
- Ich prüfe einen Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB): eine Einigung mit dem Verletzten, die strafmildernd wirken kann.
- Ich strebe, wo es passt, eine Einstellung an, etwa gegen Auflagen (§ 153a StPO).
- Ich vertrete Sie in der Hauptverhandlung, falls es zur Anklage kommt.
Auch Schmerzensgeldforderungen des Verletzten behalte ich im Blick. Welche Schritte sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall ab. Ein bestimmtes Ergebnis kann ich nicht zusagen.
Häufige Fragen
Droht mir bei Körperverletzung automatisch eine Haftstrafe?
Nein. Das Gesetz sieht bei einfacher Körperverletzung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Welche Strafe realistisch ist, hängt von den Tatumständen, den Verletzungsfolgen und möglichen Vorstrafen ab. Auch eine Einstellung des Verfahrens kommt in Betracht. Eine Prognose ist erst nach Akteneinsicht seriös möglich.
Was passiert, wenn der Verletzte seine Anzeige zurücknimmt?
Entscheidend ist der Strafantrag, nicht die Anzeige. Bei einfacher Körperverletzung kann seine Rücknahme das Verfahren beenden, wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht. Bei gefährlicher Körperverletzung ermittelt die Staatsanwaltschaft ohnehin von Amts wegen. Nehmen Sie bitte nicht selbst Kontakt zum Verletzten auf, das kann Ihnen schaden. Sprechen Sie zuerst mit mir.
Ich habe mich nur gewehrt – bin ich trotzdem strafbar?
Wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt, handelt womöglich in Notwehr und ist dann nicht strafbar. Die Abwehr muss aber erforderlich sein. Ob das zutrifft, zeigt sich oft erst an den Zeugenaussagen. Schildern Sie den Vorfall deshalb zuerst mir, nicht der Polizei.
Weitere Themen:
Die Erstberatung bei mir ist kostenfrei – Sie erreichen meine Kanzlei in Soest über die Seite Kontakt.