Betäubungsmittelstrafrecht
Sie konsumieren gerne Drogen? Kein Problem!
Sie werden z.B. beim Besitz erwischt? Problem!
Die relevanten Vorschriften finden sich im Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Strafbar macht sich demnach, wer Drogen / Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft oder auch nur „ohne Erlaubnis“ Betäubungsmittel besitzt. Der reine Transport von Betäubungsmitteln durch die Bundesrepublik Deutschland kann strafbar sein. Zudem kann man sich auch strafbar machen, wenn man Betäubungsmittel verschreibt, verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt.
Strafmaß
Das Strafmaß des Betäubungsmittelstrafrechts erstreckt sich von Geldstrafen bis hin zu 15 Jahren Freiheitsstrafe; abhängig ist dies von einer Vielzahl von Faktoren, wie Wirkstoffgehalt, Gefährlichkeit der jeweiligen Droge, Art und Weise der Tatbegehung.
Dies rechtlich korrekt einzuordnen bedarf es eines erfahrenen Rechts- besser noch eines Fachanwalts für Strafrecht und Strafverteidigers. Daher gilt hier, wie eigentlich immer und überall: Je früher Sie sich melden, desto besser! Lesen Sie auch noch mal HIER
Schon in ersten Vernehmungen durch Polizei, Staatsanwaltschaft oder Haftrichter bei der möglichen Haftbefehlsverkündung für die Untersuchungshaft kann der Beschuldigte ohne Absprache mit einem erfahrenen Strafverteidiger sich selbst so schaden, dass hier Aussagen in der Welt sind, die man nicht mehr zurücknehmen kann. Durch die vielen Stellschrauben im BtMG für die Strafzumessung können schon kleine Äußerungen entscheidend sein.
Daher noch einmal der erneute Hinweis darauf ohne Strafverteidiger zu schweigen und frühzeitig Kontakt zu mir aufzunehmen. Ich werde alles Weitere mit Ihnen besprechen und die erforderlichen Schritte vornehmen und veranlassen.
Zögern Sie nicht – Sprechen Sie mich an!